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07.02.2022

Informationen zur Nutzung der städtischen Sportstätten ab dem 7. Februar 2022

Wie ist der Zutritt zu den Sportstätten geregelt?

Der Zugang zu den ungedeckten Sportstätten, also im Freien, ist ohne weitere Zutrittsvoraussetzungen möglich. Anmerkung: Für die Nutzung von Innenräumen in Vereinsheimen, wie Umkleiden und Toiletten gilt die 2G-plus-Regel. Ausnahme könnte hier lediglich ein Einzelner sein der z.B. während des Trainingsbetriebs die Toilette aufsuchen muss, solange er sich an die AHA-Regelungen hält.
Für gedeckte Sportstätten (Sporthallen, Tennishallen, Umkleiden etc.) gilt weiterhin 2G-Plus als Einlassvoraussetzung. Für Personal (haupt- und ehrenamtliche Übungsleiter:innen, Sporthallenwarte) erfolgt der Negativnachweis nach den städtischen Richtlinien für Beschäftigte (geimpft, genesen oder getestet – notwendig ist ein max. 24h alter Antigenschnelltest eines Testzentrums). Kinder unter 6 Jahren bzw. Kinder, die noch nicht eingeschult wurden, sind weiterhin von der Testpflicht befreit. Für Schüler:innen gilt weiterhin das Testheft der Schule.

Was gilt für den Sportbetrieb?

Der Sportbetrieb ist vollumfänglich erlaubt, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. Bei der Sportausübung muss keine Maske getragen werden.

Weitere Informationen als PDF

SPORTAMT-AKTUELL-8-Februar-2022-(003).pdf

Die aktuellen hessischen Regelungen finden Sie hier

https://www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/faq/

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