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13.03.2020
(ffm). Aufgrund der Zuständigkeit für anzuordnende Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Stadtgebiet der Stadt Frankfurt am Main nach § 54 IfSG in Verbindung mit § 5 Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ergeht folgende Allgemeinverfügung
1. Die Durchführung von öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit mehr als 200 Teilnehmern im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main wird, mit Ausnahme des Besuchs von Bildungseinrichtungen, untersagt.
Der Veranstaltungsbegriff ist dabei grundsätzlich weit zu fassen: Hierunter fallen nicht nur Sportereignisse mit einer entsprechenden Zuschauerzahl, sondern insbesondere auch Kongresse, Messen und Tagungen, Theater, Konzerte und ähnliche Festivitäten (könnte ggf. ergänzt werden), aber auch Personal-, Betriebs-, Aktionärs- und Gesellschafterversammlungen.
2. Die Anordnung tritt mit Bekanntgabe in Kraft und gilt bis einschließlich 10. April 2020.