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11.11.2021

Corona-Verordnung vom 11. November: neue Regelungen für den Sport

Seit heute und bis 28. November gilt die überarbeitete Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV). Nach wie vor ist der Freizeit- und Amateursport auf und in allen Sportanlagen vollumfänglich und unabhängig von der Personenzahl erlaubt. In Innenräumen ist dafür ein Negativnachweis nach § 3 CoSchuV nötig (Teilnahme für geimpfte, genesene oder getestete Personen).

Für den Test ist ab sofort jedoch ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) nötig, ein Antigen-Schnelltest ist nicht mehr ausreichend. Ausgenommen von der Pflicht zum PCR-Test sind unter 18-Jährige und Personen, die nachweislich aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Schülerinnen und Schüler gelten durch die regelmäßigen Testungen und das Testheft als getestet. Als Veranstalter der Sportangebote sind die Vereine für die Überwachung der Negativnachweise verantwortlich.

Weiterhin empfiehlt der Sportkreis generell die Einhaltung grundlegender Hygieneregeln: Vor der Stunde Händewaschen oder desinfizieren, für Frischluft sorgen und, wenn möglich, Abstand halten.

Detailliertere Infos sind in der aktuellen Coronavirus-Schutzverordnung unter www.hessen.de. Die für den Sport geltenden Regelungen sind wie gewohnt auch auf der Website des Landessportbundes Hessen zu finden: www.landessportbund-hessen.de.

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