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16.12.2021

Corona-Verordnung vom 16. Dezember: neue Regelungen für den Sport

Die aktualisierte Verordnung der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) tritt heute, am 16. Dezember 2021, in Kraft. Sie tritt aktuell mit Ablauf des 13. Januar 2022 außer Kraft. Hierbei gelten neue Regelungen für den Sport.

In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen anwesend sein, die geimpft oder genesen sind (Geimpfte und Genesene mit Negativnachweis nach § 3 Absatz 1, Satz 1, Nummer 1 oder 2. Corona-Schutzverordnung). Hiervon ausgenommen sind Kinder unter 18 Jahren und aus medizinischen Gründen nicht impfbare Personen.

In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz über 350 liegt, gelten besondere Regeln (sogenannte „Hotspot-Regel“). Dort gilt auch in ungedeckten Sportstätten die 2G-Regelung (mit Ausnahme von Kindern unter 18 Jahren). In gedeckten Sportstätten ist der Zutritt nur mit der 2G-Regelung und einem Test zulässig. Dabei gilt für den Einlass zu gedeckten Sportstätten, Einrichtungen und Sport-Veranstaltungen auch eine so genannte "Booster-Impfung" oder "Auffrischungs-Impfung". Dies befreit die Bürger von dem verpflichtenden zusätzlichen Testnachweis, sollten Zugangsregeln nach dem Modell 2G-plus gelten. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage bekannt, in welchen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten diese Zusatzregelung gilt – aktuell würde dies zwei Städte betreffen. Diese Regel greift im Übrigen in betreffenden Kommunen frühestens ab dem 19. Dezember 2021.

Weiterhin empfiehlt der Sportkreis generell die Einhaltung grundlegender Hygieneregeln: Hände waschen oder desinfizieren, für Frischluft sorgen und, wenn möglich, Abstand halten.

Auslegungshinweise und Lesefassung zur Corona-Schutzverordnung als PDF

2021-12-16-Auslegungshinweise-CoSchV.pdf
LF-CoSchuV--(Stand-16-12-21).pdf

Die neue Verordnung sowie die FAQ des Landessportbund Hessen, die fortlaufend aktualisiert werden, finden Sie hier:

https://www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/faq/.

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