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08.01.2022

Informationen zur Nutzung der städtischen Sportstätten ab dem 8. Januar 2022

Seit dem 5. Januar 2022 liegt die Inzidenz in Frankfurt am Main über 350. Wenn dies so bleibt, gelten laut Coronavirus-Schutz-Verordnung (CoSchuV) ab dem 8. Januar 2022 geänderte Regelungen für den Sportbetrieb:

Neue Regelungen ab der Inzidenz von 350

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 350, so gilt ab dem nächsten Tag für den Sportbetrieb:

In ungedeckte Sportstätten dürfen nur geimpfte oder genesene Personen eingelassen werden (2G-Regelung).

In gedeckten Sportstätten dürfen nur geimpfte und genesene Personen mit einem zusätzlichen Testnachweis (kein Selbsttest) eingelassen werden (2G-Plus-Regelung). Maskenpflicht außer bei der Sportausübung.

Ausnahmen von 2G/2G-Plus: Kinder und Jugendliche unter 18 mit Testheft, und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, sowie (ehrenamtlich) Beschäftigte;

Bei Sportveranstaltungen im Innenbereich gilt die 2G-Plus-Regelung und die Begrenzung auf max. 250
Zuschauer:innen (inkl. Kinder und Jugendliche). Abstands- und Hygienekonzept. Maskenpflicht.

Bei Sportveranstaltungen im Freien gilt die 2G-Regelung und die Begrenzung auf max. 250
Zuschauer:innen.

Hinweis: Eine sogenannte Booster-Impfung oder Auffrischungsimpfung befreit von dem verpflichtenden
zusätzlichen Testnachweis, wenn Zugangsregeln nach 2G-Plus gelten.

Die Anwendung dieser Regelungen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt endet, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 350 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, ab dem nächsten Tag.

Weitere Informationen als PDF

SPORTAMT-AKTUELL-6-Januar-2022.pdf

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