412 VEREINE

319.000 MITGLIEDER

410 SPORTARTEN

Aktuelles:

19.04.2024
Neue Folge „Sportgebabbel“ - der lsb h-Podcast
19.04.2024
Lauf für die Demokratie - 75 Jahre Grundgesetz
17.04.2024
Mitgliederversammlung des Sportkreises Frankfurt e.V.
Alle News anzeigen >>

Vereinssuche:

Social Media:

24.01.2022

Corona und Sport

Ab dem 24. Januar 2022 gelten neue Regeln für den Freizeit- und Amateursport in Hessen

Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich. Die Regelungen führen jedoch zu einer stärkeren Unterscheidung zwischen Sport im Freien und Sport in gedeckten Anlagen und wirkt sich auf die jeweiligen Gruppengrößen aus. Bei Veranstaltungen wird die Zahl der Teilnehmer stark reduziert. Paragraph 27 der Corona-Schutzverordnung enthält regionale Schutzmaßnahmen, die gelten, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz über 350 steigt. Die aktuelle Verordnung tritt am 17. Januar 2022 in Kraft. Sie tritt aktuell mit Ablauf des 10. Februar 2022 außer Kraft.

In Sportstätten ist die Sportausübung grundsätzlich zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept nach § 5 der Verordnung vorliegt. Bei der Sportausübung muss keine Maske getragen werden.

Zuschauer sind in gedeckten Sportanlagen bis zur Obergrenze von maximal 250 beim Trainings- und Wettkampfbetrieb zulässig, wenn sichergestellt wird, dass diese den allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen (siehe § 16) nachkommen können. Im Freien sind bis zu 1.000 Zuschauer erlaubt. Bei sämtlichen Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, besteht die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen. Bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern herrscht ebenfalls eine Maskenpflicht. (Siehe dazu auch Frage zu Sportveranstaltungen).

2G-Regelung für gedeckte Sportstätten

In gedeckten Sportstätten (Innenbereiche von Sportanlagen bzw. Hallen, auch Reithallen) dürfen nur Personen anwesend sein, die geimpft oder genesen sind (Geimpfte und Genesene mit Negativnachweis nach § 3 Absatz 1, Satz 1, Nummer 1 oder 2. Corona-Schutzverordnung), ausgenommen Kinder unter 18 und aus medizinischen Gründen nicht impfbare Personen.

Lesefassung zur Corona-Schutzverordnung und Auslegungshinweise als PDF

22-01-17-Lesefassung-CoSchuV---Stand-17-01-22-.pdf
22-01-20-Auslegungshinweise-CoSchuV.pdf

Die neue Verordnung sowie die FAQ des Landessportbund Hessen, die fortlaufend aktualisiert wird, finden Sie hier:

https://www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/faq/

Unsere Gallusprojekte:

Offizielle Partner des Sportkreis Frankfurt:

Sponsoren: