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07.02.2022
Wie ist der Zutritt zu den Sportstätten geregelt?
Der Zugang zu den ungedeckten Sportstätten, also im Freien, ist ohne weitere Zutrittsvoraussetzungen möglich. Anmerkung: Für die Nutzung von Innenräumen in Vereinsheimen, wie Umkleiden und Toiletten gilt die 2G-plus-Regel. Ausnahme könnte hier lediglich ein Einzelner sein der z.B. während des Trainingsbetriebs die Toilette aufsuchen muss, solange er sich an die AHA-Regelungen hält.
Für gedeckte Sportstätten (Sporthallen, Tennishallen, Umkleiden etc.) gilt weiterhin 2G-Plus als Einlassvoraussetzung. Für Personal (haupt- und ehrenamtliche Übungsleiter:innen, Sporthallenwarte) erfolgt der Negativnachweis nach den städtischen Richtlinien für Beschäftigte (geimpft, genesen oder getestet – notwendig ist ein max. 24h alter Antigenschnelltest eines Testzentrums). Kinder unter 6 Jahren bzw. Kinder, die noch nicht eingeschult wurden, sind weiterhin von der Testpflicht befreit. Für Schüler:innen gilt weiterhin das Testheft der Schule.
Was gilt für den Sportbetrieb?
Der Sportbetrieb ist vollumfänglich erlaubt, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. Bei der Sportausübung muss keine Maske getragen werden.